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INHALT:

Liefer- und zahlungsbedingungen

II. Lieferung und Lieferfrist 1. Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. 2. Angegebene Fristen für Lieferungen und Leistungen gelten nur als annähernd. 3. Bei Abruf-Aufträgen ist der Abruf innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vom Käufer vorzunehmen. 4. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang bis zu 10 % der bestellten Mengen gegen Berechnung behalten wir uns vor. III. Preise

1. Wir behalten uns Preisänderungen vor. 2. Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung angegeben ist, für Lieferung und Leistung ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3. Die Mindest-Auftragshöhe beträgt EUR 160,- netto. Sollte in Ausnahmefällen dieser Wert unterschritten werden, so erheben wir einen Minderwertzuschlag von EUR 19,- netto. Es werden nur komplette Verpackungseinheiten bzw. die von uns festgelegten Mindestbestellmengen abgegeben. Bestellungen mit einem Netto-Warenwert von über EUR 260,- liefern wir frei Haus. Mehrkosten für eine vom Besteller gewünschte besondere bzw. beschleunigte Versandart trägt der Besteller, auch dann, wenn wir frachtfrei liefern. IV. Versandrisiko und Gefahrübergang 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit der Übergabe, bei Versendung mit deren Beginn, auf den Empfänger über. 2. Nimmt der Besteller die ihm angebotene Ware nicht ab, können wir nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen ohne Nachweis bis zu 5 % der Auftragssumme, darüber hinaus nur gegen Nachweis. Dem Besteller steht der Nachweis eines geringeren als des geltend gemachten Schadens offen. V. Zahlung 1. Unsere Rechnungen sind entweder innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. SkontoBerechnungsgrundlagen sind der Netto-Rechnungswert und die gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer. 2. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Sämtliche Wechselspesen sind vom Abnehmer zu tragen und sofort nach Aufgabe fällig. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Die Wechselhereinnahme bedeutet keine Stundung. Wir sind berechtigt, auch ohne Rückgabe des Papiers jederzeit auf die zugrunde liegende Forderung aus Lieferung oder Leistung zurückzugreifen. 3. Gegenüber unseren Forderungen kann nicht aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 4. Bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung kann Vorauszahlung oder Nachnahme verlangt werden. Desgleichen sind wir befugt, Vorauszahlung zu verlangen oder eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. 5. Wird der nach Absatz 1 oder sonst vereinbarte Zahlungstermin überschritten, tritt ab dem 1.Tag der Überschreitung Verzug ohne Mahnung ein. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen. Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Im Übrigen können wir sämtliche Mahn- und Inkassokosten dem Abnehmer in Rechnung stellen. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung unserer Saldo-Forderung. 2. Der Abnehmer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 5) veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Absatz 3 auf uns übergehen. Jede andere Verfügung, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege, ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen von noch in unserem Eigentum stehender Ware hat der Abnehmer uns unverzüglich anzuzeigen. 3. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer verarbeitet oder zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

4. Der Abnehmer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 5. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sie durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Gefahr und Kosten für den Rücktransport der Ware und ihre Verwertung trägt der Abnehmer. 6. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamt-Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen unserer Wahl verpflichtet. VII. Beanstandungen und Mängel 1. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere schriftliche Produktbeschreibung in Angebot und Auftragsbestätigung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen oder Werbung stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht, insbesondere sind unsere Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie technische Beratungen oder sonstige Angaben, die im Übrigen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen, keine solchen Garantien. 2. Wir leisten für Mängel der Lieferung oder Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Schlägt dieses fehl, kann der Abnehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht nicht gegeben. 3. Offensichtliche Mängel muss der Abnehmer innerhalb von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls Mängelansprüche nicht gegeben sind. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 4. Den Abnehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 5. Wählt der Abnehmer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er stattdessen Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm und der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dieses gilt nicht bei arglistiger Mängelverursachung. 6. Etwaige Mängelansprüche erlöschen, wenn unsere Verarbeitungs- oder Behandlungsvorschriften nicht beachtet werden, es sei denn, dieses ist nachweislich ohne Einfluss auf den Mangel. Beachten Sie insbesondere die Sicherheitsempfehlungen für Schleifmittel auf Unterlagen, die Sie unter www.starcke.de im Internet abrufen können. 7. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder Abnahme unserer Leistung. VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung 1. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten, ausgenommen sind hiervon Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. 2. Haftungsbeschränkungen und Verkürzung der gesetzlichen Verjährung gelten nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind, und nicht im Falle von uns nachweislich zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder des dadurch nachweislich verursachten Todes des Kunden. IX. Exportklausel Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Der Besteller wird uns die dafür entstehenden Kosten ersetzen. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist der Besteller nicht bereit, uns die vorgenannten Kosten zu ersetzen, so gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen. X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen und für die Zahlung ist Melle. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Osnabrück. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen. XI. Schlussbestimmungen Der Besteller erteilt mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung durch uns gespeichert werden. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. STARCKE GmbH & Co. KG, Markt 10, 49324 Melle, Telefon: +49 (0) 54 22 966-0, Telefax: +49 (0) 54 22 966-301, E-Mail: info@starcke.de, www.starcke.de

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Informationen

I. Allgemeines 1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu Unternehmern. Es handelt sich hier um natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verkäufe an Privatpersonen (sogenannte B2C Geschäfte) sind nicht möglich. Gültigkeit haben diese Bedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen. Bedingungen des Abnehmers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. 2. Für den Verkauf in Nicht-OECD-Länder gilt Folgendes: Alle Verträge, Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt einer zum Ausführungszeitraum eventuell erforderlichen Export-/ Reexportgenehmigungspflicht. Reexporte in Nicht-OECD-Länder bedürfen der Genehmigung durch die Starcke GmbH & Co. KG. 3. Unsere Verpflichtung zur Lieferung und Leistung wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Rechnungserteilung an den Abnehmer verbindlich.

STAND: JANUAR 2020


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